Wann muß ein Foto-Auftraggeber zahlen?
image-scene Rechtstip: Welcher Fotograf oder Designer kennt diese Situation nicht: Ein Kunde stellt dem Fotografen / Designer einen langfristigen attraktiven Vertrag in Aussicht, der Designer macht sich daraufhin froh ans Werk und liefert umfangreiche Vorarbeiten bis hin zu Konzeptionen. Schließlich kommt es doch nicht zu dem versprochenen Großauftrag und der Kunde weigert sich, für die Konzeption zu zahlen.
So erging es auch einer Werbeagentur, die für einen Kunden eine Aufklärungskampagne entwickeln sollte. Die Agentur verpflichtete sich, von Layout und Texten bis hin zum Druck die Kampagne komplett fertigzustellen. Im Hinblick auf die geplante langfristige Zusammenarbeit entwickelte die Agentur eine Konzeption als Vorarbeit. Über die Vergütung für die Konzeption wurde nicht gesprochen.
Schließlich kam es doch nicht zu dem versprochenen Auftrag, der Kunde beauftragte die Agentur nicht. Daraufhin verlangte die Agentur eine Vergütung für die Erstellung der Konzeption in Höhe von ca 76.000 Euro. Der Kunde zahlte nicht. Er trug vor, über eine Vergütung für die Konzeption sei nicht gesprochen worden, im Gegenteil habe die Agentur deutlich gemacht, daß sie die Konzeption als Vorleistung erbringen wolle, um den Auftrag zu erhalten.
Die Agentur klagte die Vergütung für die Ausarbeitung der Konzeption ein mit dem Argument, es sei zwar über die Höhe der Vergütung nicht ausdrücklich Einigkeit erzielt worden, eine Vergütung sei jedoch stillschweigend vereinbart worden.
Sie berief sich dabei auf § 632 BGB. Dieser Paragraf besagt, daß eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. In einem solchen Fall ist die angemessene und übliche Vergütung zu zahlen.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage in letzter Instanz ab. Zwar stellte der BGH klar, daß Vorarbeiten wie Konzepte, Kostenvoranschläge, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe und Modelle nicht automatisch kostenlos sind, im Gegenteil, wenn nichts vereinbart ist, ist eher davon auszugehen, daß solche umfangreichen Arbeiten nicht ohne Vergütung erbracht werden.
Im konkreten Fall hatte die Agentur aber im Hinblick auf den erwarteten Vertrag zu erkennen gegeben, daß sie die Vorarbeiten kostenlos erbringen werde, um den Auftrag zu erhalten. Die Vorarbeiten wären dann mit der Vergütung für den Hauptauftrag (hier 250 000 Euro) abgegolten gewesen.
Als Fazit aus dem Urteil ist Designern dringend zu raten, daß sie den Auftraggeber immer unmißverständlich darauf hinweisen, wenn sie bestimmte Arbeiten nur gegen Vergütung erbringen wollen. Auf keinen Fall sollten sie sich dazu hinreißen lassen, umfangreiche Vorarbeiten als kostenlos anzubieten, um einen späteren Auftrag an Land zu ziehen. Wenn sie aber diese Vorarbeiten mit der Gesamtvergütung als abgegolten vereinbaren, sollten sie auf jeden Fall eine Vereinbarung treffen, daß in dem Fall, daß der Auftrag doch nicht zustande kommt, die Vorarbeiten zu vergüten sind. Am besten ist hier auch noch festzuhalten, in welcher Höhe. Denn die angemessene Vergütung zu bestimmen, kann im Einzelfall schwierig sein.
Nicht entschieden wurde in dem angesprochenen Urteil die Frage, ob der Auftraggeber die Konzeption ohne Zustimmung der Agentur nutzen darf. Dies hängt davon ab, ob die Konzeption Urheberrechtsschutz genießt, oder ob ein Leistungsschutz nach dem Wettbewerbsrecht greift. Wenn die Konzeption urheberrechtlich geschützt ist, kann die Agentur dem Kunden untersagen, ihr Werk zu nutzen und die in der Konzeption festgelegten Strategien etc umzusetzen. Die Übertragung der Nutzungsrechte ist jedenfalls unabhängig von der Bezahlung. Möglicherweise hat die Agentur auch Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (siehe Artikel im letzten Heft dieser Zeitschrift).
Allerdings greifen diese Ansprüche nicht, wenn der Auftraggeber die Konzeption überhaupt nicht nutzen will oder kann.
16.9.04 12:34
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