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'Zweiter Korb' der Urheberrechtsnovelle

Am 5. Juli 2007 wurde das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom Bundestag verabschiedet. Es ist der so genannte "Zweite Korb" der Urheberrechtsnovelle.
Da Designer in besonderem Masse von Änderungen des Urheberrechtsgesetzes betroffen sind, sollen hier die wichtigsten Neuerungen vorgestellt werden.

1. Kopien für den eigenen Gebrauch weiterhin erlaubt
Wie bisher auch, ist es erlaubt, Kopien für den eigenen privaten und wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen, wenn die Werke nicht kopiergeschützt sind. Das Knacken von Kopierschutzmaßnahmen ist nach wie vor verboten. Ebenfalls verboten ist es, Kopien einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage herzustellen. Dieses Verbot wird durch die Gesetzesreform auf Vorlagen ausgedehnt, die online zum download angeboten werden. Das bedeutet für Nutzer des Internet, dass sie noch besser als bisher aufpassen müssen, ob die Online Angebote offensichtlich rechtswidrig sind.

2. Neue Vergütungsregeln
Zum Ausgleich für die Zulässigkeit von Privatkopien werden die Urheber durch die so genannte Geräteabgabe an den Privatkopien beteiligt. Diese Abgabe wird von den Verwertungsgesellschaften z.B. GEMA, VG Wort oder VG Bildkunst erhoben und an ihre Mitglieder ausgeschüttet.
Bisher war die Höhe der Abgabe im Gesetz geregelt. Nach der Reform sollen die Verwertungsgesellschaften mit den Verbänden der Geräte- und Speichermedienhersteller, die Vergütung aushandeln.

Die Einzelheiten dieser Regelungen sind für den einzelnen Künstler nicht weiter interessant. Wichtig ist für ihn jedoch, Mitglied einer Verwertungsgesellschaft zu sein. Denn nur dann kommt er in den Genuss "seines" Anteils an der Geräteabgabe.

3. Versand von Kopien durch Bibliotheken
Nach der Reform ist es nun gesetzlich erlaubt, dass Bibliotheken auf Anfrage einzelne Zeitschriften oder Zeitungsartikel kopieren und per Post oder email an ihre Kunden verschicken.

Dies ist für Zeitschriften- und Zeitungsverlage eine erhebliche Einschränkung der wirtschaftlichen Verwertung ihrer Archive. Denn auch wenn nur einzelne Artikel versendet werden, so kann in der Masse schon einiges zusammen kommen. Da die Bibliotheken die Versendung auch gegen Entgelt vornehmen, kann dies auch ein ganz gutes Geschäft sein. Der Gesetzgeber hat daher eine Einschränkung gemacht. Bibliotheken dürfen Kopien per E-Mail nur dann versenden, wenn der Verlag nicht ein offensichtliches eigenes Online-Angebot zu angemessenen Bedingungen bereithält.

4. Unbekannte Nutzungsarten
Die bedeutendste Änderung für Designer dürfte jedoch die Regelung über unbekannte Nutzungsarten sein. Bisher waren Verträge unwirksam, in denen sich der Urheber verpflichtete, alle Rechte, auch die für zum Vertragsschluss unbekannte Nutzungsarten zu übertragen. Diese Regelung war lange Zeit nicht sehr wichtig. Als jedoch in den letzten Jahren des letzten Jahrhunderts neue Medien wie das Internet, CD-ROMs und andere aufkamen, gewann diese Vorschrift plötzlich große Bedeutung. Denn die Urheber mussten gefragt werden, ob sie diesen neuen Nutzungen zustimmten und konnten auch noch einmal Geld dafür verlangen.

Für die Verwerter war dies oft mit großem Aufwand und Schwierigkeiten verbunden, vor allem wenn die Urheber bereits tot waren und nun die Erben ausfindig gemacht werden mussten.
Dies soll nun durch die Urheberrechtsreform erleichtert werden. In Zukunft sind nun auch Verträge wirksam, in denen der Urheber die Nutzungsrechte für unbekannte Nutzungsarten überträgt.
Designer, die das nicht wollen, müssen solche Verträge natürlich nicht abschließen. Daher heißt es: Aufpassen und prüfen, ob eine entsprechend Klausel im Vertrag ist.
Andererseits muss der Designer seine Nutzungsrechte für die Zukunft nicht umsonst hergeben. Im Gesetz ist nämlich vorgesehen, dass er eine angemessene Vergütung erhält, wenn sein Werk in einer neuen Nutzungsart verwertet wird. Außerdem muss der Verwerter den Urheber informieren, bevor er mit der neuartigen Nutzung beginnt. Danach kann der Urheber die Rechtseinräumung binnen drei Monaten widerrufen.

Rechtsanwältin Margarete May, Internet: www.ra-may.de
10.7.07 13:46

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