Welche Rechte hat der Fotograf?
Die Frage welche Befugnisse ein Urheber hat, ist im geltenden Urheberrechtsgesetz (UrhG)erfreulich genau und eindeutig geregelt. Allgemein ist das Urheberrecht in zwei große Stränge eingeteilt. Einmal in das immaterielle, nicht sofort in bare Münze eintauschbare Urheber Persönlichkeitsrecht und dann in die Verwertungsrechte. Das Urheber rersönlichkeitsrecht ist ein Ausfluß der geistigen Vater- oder Mutterschaft an dem Werk, das "die Wesenszüge seines Erzeugers auch dann noch an sich (trägt), wenn es sich von diesem für immer getrennt hat". Dieses Urheber Persönlichkeitsrecht ist nicht im Ganzen übertragbar, lediglich die Einzelrechte, die daraus abgeleitet werden, wie beispielsweise das Veröffentlichungsrecht, können von Dritten geltend gemacht werden, wenn der Urheber dies gestattet. Im einzelnen hat der Urheber folgende persönliche Rechte: - Veröffentlichungsrecht - Recht auf Anerkennung der Urheberschaft - Recht, eine Entstellung des Werks zu verbieten - Recht auf Zugang zu Werkstücken - Folgerecht nach § 26 - Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung.
Veröffentlichungsrecht Welchen Inhalt das Veröffentlichungsrecht hat, ist ohne weitere Erläuterung verständlich. Es ist eben das Recht des Fotografen, darüber zu entscheiden, ob oder wie sein Foto einem größeren Kreis von Betrachtern zugänglich gemacht werden soll. Als Ausfluß des Urheber- persönlichkeitsrechts ist es nicht selbstständig übertragbar, lediglich die Ausübung des Rechts kann übertragen werden. Doch ist die Bestimmung des §44 Absatz 2 UrhG zu beachten. Wenn ein Fotograf nämlich ein Foto verkauft, erwirbt der Käufer im Regelfalle das Recht, das Foto öffentlich auszustellen, auch wenn es nocht nicht veröffentlicht worden ist. Diese Bestimmung kann sehr wichtig werden. Wenn ein Fotograf also ein Foto verkauft, das er aus irgendwelchen Gründen nicht veröffentlicht haben will, so muß er das Recht des Erwerbers, das Foto auszustellen, bei der Veräußerung ausdrücklich ausschließen.
Recht auf Anerkennung der Urheberschaft Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft wird häufig verletzt. Zum Beispiel wenn ein Foto ohne Nennung des Fotografen veröffentlicht wird. Dagegen kann sich ein Fotograf wehren. Er kann aber natürlich auch sein Einverständnis erklären, daß sein Name nicht genannt wird, oder er kann darauf bestehen, daß sein Name nicht genannt wird, wenn das Foto veröffentlicht wird. Unter Umständen kann dies ganz wichtig sein, wenn etwa ein Fotograf ein Foto bei einer Demonstration "schießt", auch mit der Veröffentlichung durch eine Zeitung einverstanden ist, aber nicht möchte, daß er damit in Schwierigkeiten kommt. Eine andere Frage ist es dann allerdings, ob die Staatsanwaltschaft den Namen des Fotografen vom Zeitungsredakteur verlangen kann, wenn das Foto gegen Strafvorschriften verstößt. Im Normalfall ist der Fotograf durch das Zeugnis- verweigerungsrecht von Redakteuren, das in den Länderpressegesetzen verankert ist, davor geschützt, daß sein Name herauskommt. Aber dies ist ein anderes interessantes und umstrittenes Thema, das den Rahmen einer Einführung in das Urheberrecht sprengen würde. Vom urheber- rechtlichen Standpunkt ist der Fotograf wohl eher daran interessiert, daß sein Name genannt wird, er also einen "Namen bekommt". Gerade in der schwierigen Situation, in der sich häufig Kunstfotografen befinden, kann diese Namensnennung unter Umständen wichtiger sein, als ein bescheidenes Honorar. Zur Erleichterung der Durchsetzung des Rechts auf Namensnennung und natürlich zur leichteren Erkenntnis, wer der Fotograf ist, erweist sich der Urheberrechtsstempel auf dem Fotoabzug als nützlich. Allerdings muß nochmals betont werden, daß die Rechte unabhängig davon bestehen, ob ein Stempel auf dem Foto ist oder nicht. Der Urheberrechtsstempel begründet das Urheberrecht nicht, sondern er dient nur zur leichteren Wahrnehmung der Rechte und zur Erleichterung der Beweisführung. Auch unabhängig von einem Stempel auf dem Foto ist ein Verlag beispielsweise verpflichtet, zu prüfen, ob der Fotograf mit der Veröffentlichung einverstanden ist und ob er die Nennung seines Namens wünscht.
Das Recht, eine Entstellung des Werks zu verbieten Das Recht, eine Entstellung des Werks zu verbieten, ergibt sich logisch daraus, daß der Urheber seinen Namen mit dem Werk in Verbindung bringt, denn die Öffentlichkeit identifiziert den Urheber in gewissem Maße mit dem Werk. Allerdings ist natürlich die Frage, was man unter Entstellung versteht. Nach einem Urteil des BGH (abgedruckt in GRUR 1954, S. 80) versteht man darunter eine "Verzerrung oder Verfälschung der Wesenszüge des Werkes". Im Einzelfall wird es aber einem Fotografen schwerfallen, Schadensersatzansprüche wegen der Entstellung seines Fotos durchzusetzen. Eher Aussicht auf Erfolg ist in solch einem Fall einer Unterlassungsklage beschieden, die aber, wenn ein "entstelltes" Foto abgedruckt worden ist, nicht mehr allzu viel Sinn hat, da das Bild ja schon veröffentlicht worden ist. Außerdem bleibt natürlich immer das Risiko, daß das Gericht nicht der Auffassung ist, daß das Foto entstellt ist. Dann bleibt der Fotograf auf den Prozeßkosten sitzen. Dieses Risiko ist zwar bei einer Klage immer gegeben, aber bei einem so schwammigen Begriff wie der "Entstellung" eines Fotos besonders hoch. Es ist ja auch zu bedenken, daß Bearbeitungen von Werken, also auch von Fotografien zulässig sind, ebenso wie die freie Benutzung, deren Ergebnis sogar ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verbreitet werden darf. Ob ein Foto also einer Collage oder Montage zugrundegelegt oder frei benutzt worden ist, um ein neues Werk zu schaffen oder ob darin eine Entstellung des Ursprungswerkes liegt, ist eine schwierig zu beantwortende Frage, die im Einzelfall zu beurteilen ist.
Recht auf Zugang zu Werkstücken Der Fotograf hat auch das unveräußerliche Recht auf Zugang zu seinen Fotos, wenn es notwendig ist, um Vervielfältigungen oder Bearbeitungen herstellen zu können. Das heißt also, wenn ein Fotograf das Negativ verkauft hat, und er weitere Abzüge herstellen will, daß er vom Besitzer des Negativs verlangen kann, daß er ihm das Negativ zur Herstellung von Abzügen zeitweilig überläßt. Das Gleiche gilt, wenn nur ein Abzug existiert und der Fotograf davon Reproduktionen machen will. Gerade an diesem Recht des Fotografen auf Zugang zu Werkstücken wird deutlich, daß ein Unterschied zwischen dem Urheberrecht und den übertragbaren Verwertungsrechten und dem Eigentum bzw. Besitz an den Fotos besteht. Derjenige, der ein Foto gekauft hat und nun der Eigentümer ist, kann zwar mit dem Foto als Gegenstand machen was er will, er kann es zerstören, bei sich zu Hause aufhängen, er kann es auch öffentlich ausstellen, wenn der Fotograf dies nicht ausdrücklich verboten hat. Er kann aber das Foto nicht verwerten, also verbreiten und vervielfältigen, wenn ihm das der Urheber nicht durch die Übertragung der Verwertungsrechte erlaubt hat. Ebenso hat der Urheber immer noch, auch wenn er das Werkstück veräußert hat, Rechte, auf die er nicht verzichten kann, wie etwa das Recht auf Zugang zu den Werkstücken zur Herstellung von Bearbeitungen oder Vervielfältigungen.
Folgerecht Der Urheber kann auch nicht auf sein Folgerecht nach §26 UrhG verzichten. §26 UrhG besagt, daß ein bildender Künstler 5 % vom Erlös verlangen kann, wenn sein Werk weiterveräußert wird, und bei dem Geschäft ein Kunsthändler oder Versteigerer beteiligt ist. Diese Bestimmung soll dem Rechnung tragen, daß Künstler häufig beim ersten Verkauf eines Bildes noch nicht bekannt sind und für Hungerlöhne arbeiten (z.B. der arme Van Gogh oder andere berühmte Künstler, die bettelarm waren), während sich später Kunsthändler oder Spekulanten goldene Nasen verdienen. Man muß aber beachten, daß die Verpflichtung nur entsteht, wenn der Veräußerungserlös mehr als 50 Euro beträgt. Es ist nicht ganz unumstritten, ob das Folgerecht auch für Fotografien gilt. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch der Sinn der Vorschrift sprechen jedoch eindeutig dafür, daß zumindest Lichtbildwerke, die ja ebenso wie Werke aus dem Bereich der Malerei gehandelt werden, von der Vorschrift des §26 UrhG mit erfaßt werden.
Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung Ein weiteres unverzichtbares Recht des Urhebers, das sich aus seinem Persönlichkeitsrecht und der engen Verbindung mit seinem Werk ergibt, ist das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung. Der Urheber kann also, auch wenn er einem anderen die Verwertung seines Werkes erlaubt hat, diese Verwertung wieder verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht. Er hat dann allerdings eine Entschädigung zu zahlen. Auch diese Bestimmung zeigt sehr deutlich den besonderen Charakter der Urheberpersönlichkeitsrechte, die nicht in erster Linie wirtschaftliche Bedeutung haben, sondern auf der engen Verknüpfung von Urheber und Werk, als seines geistigen Nachkommens beruhen. Für den Berufsfotografen, der eher Auftragsarbeiten ausführt, für die Werbung oder Zeitungen und Zeitschriften arbeitet, erscheinen diese ganzen schon fast metaphysischen Verbindungen wohl etwas weit hergeholt, den knallharten Profi interessieren eher die Verwertungsrechte, die Möglichkeiten der Übertragbarkeit und die Durchsetzungsfähigkeit.
Wie kann man die Rechte übertragen? Neben den Urheberpersönlichkeitsrechten gibt es natürlich auch im Urheberrecht weniger esoterische und mystisch angehauchte Möglichkeiten, Profit und Geld aus der geistigen Arbeit zu ziehen. Es nützt einem Fotografen schließlich recht wenig, wenn er sein Werk vor sich legt, und über seine schöpferischen Qualitäten, seine Persönlichkeitsrechte und seine geistige Vaterschaft nachdenkt. Dies kann alles ein ganz angenehmes Gefühl verschaffen, die Miete und seinen Unterhalt kann er davon ebensowenig bezahlen wie sein Arbeitsmaterial. Dazu kommt, daß ein Fotograf, zumindest ein Profi, häufig nicht dem eigenen Schaffensdrang nachgibt, wenn er ein Foto macht, sondern eher der nackten Notwendigkeit, einen Auftraggeber, der ihn bezahlt, zufriedenzustellen. Gäbe es jetzt nur die Urheberpersönlichkeitsrechte, die ja eigentlich nicht übertragbar sind, müßte der Fotograf sein Werk immer selbst verwerten und könnte im Prinzip seinem Auftraggeber nicht viel Rechte an seinem Werk einräumen.
Glücklicherweise ist dem nicht so. Neben den Urheberpersönlich- keitsrechten gibt es nämlich die Verwertungsrechte, die die materielle Ausnutzung des Urheberrechts ermöglichen. Nach §31 Urheberrechtsgesetz kann der Urheber einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle bekannten Nutzungsarten zu verwerten. Dieses Nutzungsrecht kann er als einfaches oder ausschließliches Recht einräumen.
Einfaches Nutzungsrecht Das einfache Nutzungsrecht berechtigt seinen Inhaber, das Werk neben anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. Beispielsweise ein Foto einmal abzudrucken. Wenn also ein Fotograf ein Foto zum einmaligen Abdruck an eine Zeitschrift schickt, kann man in der Regel davon ausgehen, daß er hier nur ein einfaches Nutzungsrecht vergeben will. Dabei bleibt der Fotograf berechtigt, das Foto anderweitig zu verwerten. Er kann es also weiterhin selbst veröffentlichen, verbreiten, in einen Bildband aufnehmen oder anderen, z.B. einer Werbeagentur, Nutzungsrechte einräumen.
Ausschließliches Nutzungsrecht Anders liegt dagegen der Fall, wenn der Urheber das ausschließliche Nutzungsrecht vergibt. Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts darf nämlich das Werk unter Ausschluß aller anderen Personen, sogar des Urhebers selbst, nutzen und seinerseits einfache Nutzungsrechte vergeben. Daß heißt also, daß der Fotograf, wenn er ein ausschließliches Nutzungsrecht vergeben hat, das Foto nicht mehr anderweitig verwerten kann. Wenn also ein Fotograf einem Galeristen ein ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt hat, kann er einer Zeitschrift nicht mehr das Recht zur Verbreitung verschaffen. Dies könnte nur der Galerist. Allerdings müßte er dazu unter Umständen wieder die Zustimmung des Urhebers einholen. So weit, so gut, theoretisch ist das alles ganz klar und einfach. In der Praxis fangen die Probleme schon damit an, daß es oft gar nicht so klar ist, ob der Fotograf ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat. Häufig sind die Vertragsparteien über diese Frage geteilter Meinung. Natürlich nicht am Anfang, bei Vertragsschluß, sondern erst später. Da kann es zum Beispiel vorkommen, daß eine Agentur zum Fotografen sagt: "Machen Sie eine Aufnahme von der xy-Seife. Wir wollen eine Anzeigenserie machen". Der Fotograf macht das Foto von der Seife, ganz toll, so mit Wasser, Wind und Sonne, schrecklich appetittlich und mit viel Aufwand. Er hat Glück, der Agentur gefällt das Bild, vielleicht sogar auf Anhieb. Schließlich, es wird immer besser, - kriegt er das vereinbarte Honorar in mäßiger Höhe, und dann . . . - sieht er sein Bild auf jedem Stück Seife der Firma. Halt, da war doch was? Genau. Eigentlich wollte die Agentur ja eine Anzeigenserie machen. Hat sie auch. Aber, so sagt die Agentur, da sie doch das Bild bezahlt hat, ist es ja wohl das mindeste, daß sie es auch verwenden darf, wie sie will. Und sie will es eben auch als Produktfoto nehmen. Da soll sich doch der Fotograf freuen, und sich gefälligst nicht so haben. Der hat sich aber und freut sich gar nicht. Er ärgert sich jedesmal im Supermarkt, wenn ihn sein Foto von der Seife an- bzw. auslacht und meint, er habe der Agentur nur ein einfaches Nutzungsrecht zum Herstellen und Verbreiten des Fotos im Rahmen der Werbekampagne eingeräumt, keinesfalls aber ein ausschließliches, das die Agentur berechtigen würde, das Recht am Foto an die Seifenfirma weiterzugeben.
Zweckübertragungstheorie Hier liegt ein weites Feld für die Gerichte. Die haben, ausgehend von §31 Abs. 5 Urheberrechtsgesetz die sogenannte "Zweckübertragungstheorie" entwickelt. Und die besagt ganz einfach folgendes: Wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darüber verständigt haben, welche Nutzungsrechte im einzelnen übertragen werden sollten, entscheidet der Zweck des Vertrages zwischem dem Urheber und dem Erwerber des Nutzungsrechts. Bei der Entscheidung über die Frage, in welchem Umfang das Nutzungsrecht übertragen worden ist, ist von den Gerichten zu berücksichtigen, daß das Urheberrecht an sich nicht übertragbar ist. Deshalb ist der Vertrag über die Übertragung der Nutzungsrechte möglichst restriktiv für den Erwerber auszulegen. Man geht also davon aus, daß der Urheber nur die Verwertungsrechte übertragen hat, die für den Erwerber unbedingt notwendig sind. Für unser Beispiel von dem Fotografen der Seife heißt das, daß ein erster Anschein dafür spricht, daß er nur ein einfaches Nutzungsrecht, nämlich zur Verwendung für die Anzeigenserie, übertragen hat. Es ist ohne weiteres möglich, nur das Recht zur Verwendung für die Anzeigenserie einzuräumen, denn das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Wenn nun nicht besondere Umstände vorliegen, die ergeben, daß der Fotograf doch auch das Recht zur Verwendung des Fotos auf den Packungen einräumen wollte, muß die Seifenfirma also nochmals zahlen oder eventuell sogar Schadenersatz leisten.
Solche besonderen Umstände können etwa sein, daß die Agentur, als sie das Foto sah, begeistert zum Fotografen sagte: "Das Bild ist so gut, das verwenden wir als Umschlagfoto". Vielleicht sogar dementsprechend mehr bezahlt hat und der Fotograf nichts dagegen einwandte oder ähnliches. Solche Umstände müßte die Agentur oder die Seifenfirma jedoch beweisen, was angesichts der Tatsache, daß nichts schriftliches vereinbart worden ist, nicht ganz leicht sein dürfte. Allerdings ist es nicht nötig, ein Nutzungsrecht schriftlich zu übertragen. Die Schriftform kann eben nur die Beweisführung erleichtern.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Um die Unklarheiten darüber zu beseitigen, welche Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, berufen sich einige Fotografen auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Einige Designer - und Fotografenverbände, so die Allianz Deutscher Designer (AGD), der Bund Deutscher Grafik Designer ( BDG), der Bund Freischaffender Fotodesigner (BFF), der Centralverband Deutscher Photographen und auch andere Organisationen haben beispielsweise Empfehlungen und Vordrucke für Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgearbeitet. Nur gelten diese Bedingungen nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) nur, wenn sie bei Vertragsschluß dem Vertragspartner zur Kenntnisnahme vorgelegen haben. Schwierigkeiten können sich auch ergeben, wenn die Agentur oder andere Vertragspartner ihrerseits Allgemeine Geschäftsbedingungen entgegengesetzten Inhalts haben. Außerdem sind AGB am Gesetz über AGB zu messen. Falls sie nicht mit den Kriterien, die dieses Gesetz aufstellt, übereinstimmen, sind die Klauseln unwirksam und es gibt im Zweifel das Gesetz, das sehr ungünstiger sein kann. So nützlich Allgemeine Geschäftsbedingungen also sein können, alle Probleme können sie nicht lösen, und so ist es besser, bei Vertragsschluß individuell festzulegen, welche Nutzungsrechte der Fotograf übertragen will.Wenn dieser Idealfall aber nicht vorliegt, muß im Streitfall das Gericht den Vertrag über die Einräumung des Nutzungsrechts auslegen.
Es wird dabei im Wege der Vertragsauslegung auch unter Berücksichtigung von Umständen, die außerhalb des Vertrages liegen, versuchen, den Zweck des Vertrages herauszufinden. Denn in der Regel gilt: Ein Nutzungsrecht, das weder ausdrücklich eingeräumt, noch erforderlich ist, verbleibt im Zweifel beim Urheber. Um Klarheit darüber zu gewinnen, welche Rechte überhaupt übertragen werden können, muß man sich vor Augen führen, welche verschiedenen Arten von Nutzungsrechten es gibt. Da gibt es zunächst die wirklich interessanten und erhebend anzuschauenden Urheberpersönlichkeitsrechte. Dann gibt es die Verwertungsrechte.
Die Verwertungsrechte sind in §15 Urheberrechtsgesetz beispielhaft aufgezählt. Es sind dies: - das Vervielfältigungsrecht - das Verbreitungsrecht - das Ausstellungsrecht - das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht - das Senderecht - das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger - das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Vervielfältigungsrecht Nach §16 Urheberrechtsgesetz ist das Vervielfältigunsrecht das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Umfang und welcher Zahl. Vervielfältigung setzt dabei voraus, daß das Werk irgendwie festgelegt werden muß, um es später wiederholt aufrufen zu können. Deshalb ist zwar die Aufzeichnung eines Fotos auf Magnetband zur Wiedergabe im Fernsehen Vervielfältigung, nicht aber die einfache Ausstrahlung im Rahmen einer Livesendung. Im Zusammenhang mit der elektronischen Bildverarbeitung stellt sich die Frage, ob die Aufnahme in eine Bilddatenbank, die Herstellung einer Foto-CD oder einer Diskette oder auch die Digitalisierung einer Fotografie eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ist.
Allen diesen Vorgängen ist gemeinsam, daß eine Vorlage mit Hilfe technischer Mittel kopiert wird und dann entweder in einer oder in mehreren Exemplaren vorliegt. Dies ist der klassische Vorgang des Vervielfältigens (aus eins mach zwei oder drei oder....). Es handelt sich also bei allen diesen Fällen um Vervielfältigungen, die der Zustimmung des Urhebers des Ursprungswerkes bedürfen. Keine Vervielfältigung ist lediglich die Aufnahme eines Bildes mittels einer digitalen Kamera, denn hier wird zunächst nur ein einziges Bild, das Original, hergestellt. Eine weitere Vervielfältigung liegt dann in dem Ausdruck des Bildes mittels eines Druckers, oder in jeder anderen Manifestierung des elektronisch gespeicherten Produkts, sei es auf Papier, auf Film oder wiederum in ein elekronisches Medium.
Das Verbreitungsrecht Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Verviel- fältigungsstücke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§17 Urheberrechtsgesetz). Keine Verbreitung liegt beispielsweise vor, wenn jemand ein Foto privat an einen Freund verkauft, verleiht oder verschenkt. Das Verbreitungsrecht des Urhebers wird davon nicht berührt, da das Foto nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Selbstverständlich kann das Nutzungsrecht aus §17 Urheberrechtsgesetz auch beschränkt werden, sei es zeitlich, räumlich oder auf bestimmte Nutzungsarten. Beachten muß man aber dabei den Absatz 2 des §17 UrhG. Dieser bestimmt nämlich, daß ein Erwerber, der das Werk mit Zustimmung des Berechtigten erstanden hat, das Werk weiterverbreiten darf. Hier greifen dann die Beschränkungen, die der Urheber dem Ersterwerber auferlegt hat, nicht mehr.
Am besten verdeutlicht dies ein Beispiel: Ein Fotograf macht Fotos für einen Bildband. Dieser Bildband wird verlegt und der Verleger hat das Recht erworben, das Buch in Deutschland zu verbreiten. In diesem Fall darf der Verleger das Buch nicht im Ausland verbreiten. Ein Buchhändler, der den Bildband gekauft hat, darf aber seine Exemplare getrost auch außerhalb Deutschlands verkaufen.
Das Ausstellungsrecht Der Urheber darf natürlich sein Werk öffentlich ausstellen. Auch dieses Recht ist übertragbar. Es ergibt sich sogar die Besonderheit, daß das Recht, das Foto auszustellen bei der Veräußerung eines noch unveröffentlichten Werkes automatisch mitübertragen wird, wenn der Fotograf dies nicht ausdrücklich verbietet.
Das Vorführungsrecht Das Vorführungsrecht ist ebenfalls darauf gerichtet, das Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, in diesem Fall durch technische Einrichtungen, bei Fotos sind damit vor allem Diaprojektionen, Diaporama, Tonbildschauen und ähnliches gemeint. Das Vorführrecht ist zu unterscheiden vom Senderecht. Das Senderecht umfaßt die Wiedergabe des Werkes durch Fernsehen oder ähnliche technische Einrichtungen.
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger Das Recht der Wiedergabe durch Bildträger wird für den Fotografen vor allem da relevant, wo sein Foto, sei es als Bühnenbild, sei es als eigenständiges Foto abgefilmt wird. Hier muß der Fernseh- oder Filmemacher sich das Recht zur Wiedergabe einräumen lassen. Das Recht der Wiedergabe durch Bildträger ist für den Fotografen aber auch wichtig, wenn er selbst hinter der Kamera steht und fremde Kunst auf seine Mattscheibe gerät. Auch der Fotograf, der eine Tonbildschau mit Musik vom Band zusammenstellt, muß dem Musiker eine Vergütung zahlen. Auch die Projektion digitalisierter Bilder auf einen Bildschirm ist eine Verwertung des Werkes, die der Zustimmung des Autors bedarf, wenn sie öffentlich erfolgt. Eine öffentliche Wiedergabe liegt dann vor, wenn mehrere Personen, die nicht persönlich miteinander verbunden sind, die Möglichkeit haben, gleichzeitig, oder nacheinander die Bilder zu sehen. Das heißt, daß sowohl die öffentliche Wiedergabe von Bildern in einer Bilddatenbank als auch die Übermittlung der Bilder im Wege der Datenfernübertragung der Zustimmung der Bildautoren bedarf. Alle diese Verwertungsrechte kann der Urheber übertragen. Die Übertragung kann ausdrücklich oder stillschweigend (im Rahmen des vereinbarten Zweckes) geschehen. Allerdings gibt es eine gerade für den Bereich der elektronischen Bildbearbeitung wichtige Vorschrift: Nach §31 Abs 4 UrhG ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten unwiksam.
Eine unbekannte Nutzungsart ist eine tatsächliche Verwertung des Werkes auf eine Art, die vorher nicht bekannt war. Es ist umstritten, auf wessen Kenntnis es für den Begriff "unbekannt" ankommt. Auf jeden Fall ist eine Nutzungsart dann unbekannt, wenn sie technisch praktisch nicht möglich war. Der Begriff "Nutzungsart" dec kt sich nicht mit dem Begriff "Nutzungsrecht". Nutzungsart ist eine praktische Möglichkeit, ein Werk zu nutzen, Nutzungsrecht ist ein rechtlicher Begriff. Bis etwa 1988 war die Digitalisierung von Bildern praktisch unbekannt. Selbst wenn also damals ein Fotograf alle Rechte an seinen Bildern auf eine Bildagentur oder auf die Verwertungsgesellschaft übertragen hat, ist die Digitalisierung seiner Fotos, die Aufnahme in ein elektronisches Archiv oder in eine Bilddatenbank nicht erlaubt.
Anders ist die Rechtslage nach 1988 zu beurteilen. Ab dieser Zeit war die elektronische Bildverarbeitung zumindest bei großen Verlagen oder Firmen bekannt. Bei der Auslegung von Verträgen ist daher darauf abzustellen, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt ,des Vertragsschlusses bereits die elektronische Bildverarbeitung in größerem Umfang nutzte oder ob diese Technik völlig außerhalb des üblichen lag. Ausgehend von der Zweckübertragungstheorie ist dann ein unklarer Vertrag nach dem Zweck des Vertrages auszulegen, so daß bei einem Großunternhmen der Zweck durchaus auch die EBV umfassen kann. Besser ist es natürlich auch hier, spätestens jetzt, da diese Nutzungsart bekannt ist, klare Vereinbarungen über die Art und Weise der zulässigen Nutzung zu treffen.
Wann dürfen Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet werden? In den vorhergehenden Kapiteln war die Rede von den Rechten der Fotografen, von den Persönlichkeitsrechten der Urheber und den daraus folgenden Verwertungsrechten.Trotz oder gerade wegen der umfangreichen Möglichkeiten der Urheber, andere von der Benutzung der von ihnen geschaffenen Werke fernzuhalten, unterliegt das Urheberrecht, wie andere Rechte auch, Schranken, die sich aus den Interessen der Öffentlichkeit und der anderen Benutzer von künstlerischen Werken ergeben.
Informationsinteresse contra Urheberschutz Das Interesse eines Urhebers, andere vom Genuß seines Werkes fernzuhalten, kollidiert etwa mit den verfassungsmäßig garantierten Rechten der anderen, sich ungehindert informieren zu können. Hier hat das Urheberrecht Einschränkungen erfahren. Zur Bild- und Tonberichterstattung dürfen nach §50 Urheberrechtsgesetz, Werke, die im Verlauf der Vorgänge über die berichtet wird - wahrnehmbar werden - vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Durch diese Vorschrift wird beispielsweise eine Tageszeitung berechtigt, Bilder aus einer Ausstellung zu veröffentlichen, wenn im Text darüber berichtet wird. Auch einzelne Bilder aus Kunstbildbänden dürfen, im Rahmen einer Rezension, in Zeitungen und Zeitschriften abgedruckt werden. Ebenfalls der Information der Allgemeinheit soll §45 Urheberrechtsgesetz dienen, nach dem Gerichte und Behörden für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit, Bildnisse vervielfältigen dürfen.
Zitate Beschränkungen des Urheberrechts sind auch nötig, um auf dem schon einmal Geschaffenen aufzubauen und Wissenschaft und Kunst weiterentwickeln zu können. Deshalb sind Zitate grundsätzlich erlaubt, natürlich nur unter den bekannten Voraussetzungen, daß sie der Erläuterung des Inhalts in einem wissenschaftlichen Werk dienen und kenntlich gemacht wird, von wem das Zitat stammt. Bei Fotos ergibt sich hier die Schwierigkeit, daß sie immer im Ganzen übernommen werden müssen, daß also keine ausschnittweise Veröffentlichung, wie bei einem Zitat aus einem Werk der Literatur oder Musik, möglich ist.
Die Gefahr eines Mißbrauchs des Zitierrechts ist bei Werken der Fotografie deshalb besonders groß. Um dem entgegenzuwirken, ist das Zitat nur zulässig, wo es der Erläuterung des Inhalts des wissenschaftlichen Werkes dient. Zur Ausschmückung des Werkes dürfen die Fotos anderer Fotografen nicht benutzt werden. Hier ist es natürlich wieder einmal eine Auslegungsfrage, was der Erläuterung des Inhalts und was der Ausschmückung dient. Als Faustregel gilt etwa: Wenn der Text sich nicht auf das Foto bezieht, oder wenn das Foto nicht zum Verständnis des Textes nötig ist, ist der Abdruck nicht durch das Zitierrecht erlaubt. Es ist auch zu beachten, daß Zitate nur in dem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig sind. In einer Arbeit über Architekturfotografie, wo zur Verdeutlichung einer bestimmten Richtung ein einzelnes Bild genügen würde, ist es nicht zulässig, streckenweise Fotos vom gleichen Fotografen abzudrucken. Es ist natürlich auch im Rahmen des Zitierrechts nicht erlaubt, Fotos nur ausschnittsweise oder zurechtgeschnitten, weil sie so besser passen könnten, zu verwenden. Lediglich die vergrößerte oder verkleinerte oder die drucktechnisch bedingte Wiedergabe, etwa in Schwarz/Weiß ist zulässig.
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch Privatkopien zum eigenen Gebrauch sind zulässig aber nicht kostenlos. Eine der umstrittensten Regelungen des Urheberrechts ist die Möglichkeit privater Verbraucher aber auch von Firmen und Schulen, urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten Gebrauch zu vervielfältigen. Wo sich früher ein Großbetrieb zwanzig Exemplare einer Zeitschrift gehalten hat, genügt mittlerweile ein Exemplar und ein Kopiergerät. Wobei diese Vervielfältingsmethode inzwischen eher steinzeitlich anmutet. Schneller und wirksamer lassen sich Vervielfältigungen direkt mittels Mausklick aus dem Internet herstellen und dann in Intranets allen Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Besonders beliebt sind bekanntermaßen auch die Musiktauschbörsen im Internet oder die Möglichkeiten, MusikCDs in beliebiger Zahl und rasender Geschwindigkeit zu kopieren. Die immer schnelleren und komfortableren Möglichkeiten des Kopierens haben natürlich die Urheber und Verwerter aufschreien lassen und inzwischen zu einer erneuten Änderung des Urheberrechts geführt
So trat am 10.September 2003 das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in Kraft. Im wesentlichen beschäftigt sich dieses Gesetz damit, unter welchen Umständen Kopien zulässig sind und welche Gegenmaßnahmen die Verwerter ergreifen dürfen (Kopierschutz)
Unterricht und Forschung Heiß umstritten war schon bisher die Frage, ob für Schulklassen einzelne Werke kopiert werden dürfen. Hier stellt das Gesetz nun klar, daß kleine Teile eines Werkes, oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften im Unterricht an Schulen und nicht gewerblichen Einrichtungen für Aus- und Weiterbildung nur für Unterrichtszwecke und nur für die Schüler vervielfältigt werden dürfen, soweit damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden. Die Werke dürfen auch in lokalen Schulnetzen verbreitet werden. Für die Nutzung ist eine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zu zahlen. Die Nutzung muß also der zuständigen Verwertungsgesellschaft gemeldet werden.
Privater und sonstiger eigener Gebrauch Eine sehr wichtige Einschränkung des Urheberrechts regelt § 53 UrhG. Danach dürfen Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke zum eigenen privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch kopieren. In der neuen Fassung erlaubt das Gesetz die Kopie auch auf digitalen Trägern. Dies war vorher nicht ganz unumstritten. Allerdings darf die Vorlage für die Kopie nicht aus einer illegalen Quelle stammen.
Kopierschutzsysteme Eine weitere Sperre gegen ungehindertes privates Kopieren hat die Medienindustrie durchgesetzt. So dürfen Kopierschutzsysteme nicht geknackt werden. Gerade für Musik oder Software, die auf CDs oder im Internet angeboten wird und die mit einem Kopierschutz versehen ist, ist damit das Recht zur privaten Kopie praktisch wieder aufgehoben. Die Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung und die Werbung für Mittel, die Kopierschutzsysteme umgehen oder zerstören ist verboten und unter Strafe gestellt worden.
Geräteabgabe Die Kopien zum eigenen privaten Gebrauch sind nicht völlig kostenlos. Über die sogenannte Geräteabgabe erhalten die Urheber und Verlage eine Vergütung. Für Geräte, die zum Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken geeignet sind, ist ein bestimmter Betrag an die Verwertungsgesellschaften abzuführen. Diese verteilen dann den Erlös an die Urheber. Kommunikationsdesigner, Fotojournalisten und Fotografen sollten daher Mitglieder der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst werden und ihre Werke anmelden, um in den Genuß eines Teils der Kopierabgabe zu kommen. Die Mitgliedschaft ist kostenlos, kann allerdings ein hübsches unverhofftes Zubrot bringen. Die Adresse, nähere Informationen und Anmeldebedingungen gibts im Internet unter: www.bildkunst.de
Sammlungen für den Kirchen- Schul- oder Unterrichtsgebrauch Neben den genannten Möglichkeiten, Kopien zum eigenen Gebrauch herzustellen oder zu zitieren, nimmt sich die Vorschrift des §46 Urheberrechtsgesetz geradezu harmlos aus. Danach ist es erlaubt, einzelne Werke nach deren Erscheinen in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch aufzunehmen. Dem Urheber ist dafür eine Vergütung zu zahlen, er muß vorher benachrichtigt werden, und er kann die Aufnahme des Werkes verbieten, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht.
Fotos von öffentlichen Gebäuden und Plätzen Auch wenn Urheber, gerade bei der ungehinderten Lust am Fotokopieren, manchmal Zweifel am Sinn der Beschränkungen des Urheberrechts beschleichen können, so sind doch die meisten Einschränkungen im Prinzip sinnvoll und gerade für Fotografen nützlich und für ihre freie Entfaltung notwendig. Dies ist vor allem bei den folgenden Einschränkungen offensichtlich.´Werke, die sich dauernd an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, dürfen fotografiert und die Fotos dann auch verbreitet werden. Es ist also nicht notwendig, wenn ein Fotograf ein künstlerisch wertvolles Portrait seiner Tante Emma, vor dem Hintergrund eines modernen Reiterstandbildes, aufnehmen will, daß er vorher das Kunstwerk verhängt, es später wegretuschiert, oder unscharf ablichtet.
Falls die Tante Emma das Wesentliche am Bild sein soll, darf der Fotograf das Reiterstandbild als Hintergrund sowieso schon deshalb aufnehmen, weil es nur unwesentliches Beiwerk, neben dem eigentlichen Gegenstand der Aufnahme, nämlich der Tante, ist. Probleme ergeben sich beim Fotografieren auf öffentlichen Plätzen oder Parks jedoch, wenn sich zum Beispiel der Eigentümer weigert, sein Schloß fotografieren zu lassen. Das darf er nämlich. Besonders die Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in Bayern, verlangt von jedem Fotografen, der die Märchenschlösser oder andere bayerische Schmuckstücke, als Hintergrund oder Hauptmotiv ablichten will, daß er eine Genehmigung einholt. Außerdem muß der Fotograf eine Nutzungsentschädigung bezahlen und sich verpflichten, für alle Schäden, im Zusammenhang mit der Aufnahme, aufzukommen. Daß die Schloßverwaltung auch noch zwei Schwarz/Weiß Vergrößerungen bzw. Ektachromes, zur freien Verwendung und Belegstücke der Veröffentlichung, verlangt, paßt ins Bild.
Freie Benutzung Was aber auch die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung nicht verbieten kann, ist die freie Benutzung eines Fotos von ihren Schlössern, Seen oder Gärten. Die Zulässigkeit der freien Benutzung eines Werkes, ist eigentlich keine Schranke des Urheberrechts, sondern geht darüber hinaus. Sie ergibt sich daraus, daß die künstlerische Freiheit der "Nachgeborenen"nicht daran scheitern darf, daß vorher schon jemand auf eine ähnliche Idee gekommen ist. Eine freie Benutzung liegt deshalb auch nur dann vor, wenn das vorher geschaffene Werk nur eine Anregung gegeben hat, und sich der spätere Künstler von der Vorlage völlig gelöst hat.
Katalogrecht Eine weitere Beschränkung des Urheberrechts, die aber wohl im Interesse der Künstler und ihrer Publicity liegt, ist die Zulässigkeit der Aufnahme von öffentlich ausgestellten Bildern in einen Katalog. Dieses Recht ist unmittelbar aus §58 Urheberrechtsgesetz herzuleiten. Allerdings ist auch dieses Recht im Sinne und Interesse der Urheber eng auszulegen. Museen und Galerien, Auktionshäuser und abdere Aussteller von Kunst sind vor einiger Zeit dazu übergegangen, die Kataloge im freien Verkauf zu handeln und haben sich damit eine zusätzliche Einnahmequelle erschlossen. Auch der Verkauf von Ausstellungsplakaten entwickelte sich als recht lukrative Möglichkeit, Geld zu verdienen.
Die VG Bild Kunst hat in einer Reihe von Prozessen die Aussteller verklagt, um so auch eine Vergütung für die Urheber zu erhalten. In den meisten Fällen bekam sie recht. Denn das Katalogrecht ist so eng auszulegen, daß der Abdruck nur für Bilder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausstellung frei ist. Für verkaufte Exemplare muß an die Urheber eine Vergütung gezahlt werden.
Weitere Schranken Andere Schranken des Urheberrechts erscheinen so selbstverständlich, daß kein vernünftiger Mensch sich darüber heute noch Gedanken macht. Trotzdem sind sie im Urheberrechtsgesetz ausdrücklich normiert. Zu nennen ist hier das Recht der Sendeunternehmen, ein Werk auf Bild- oder Tonträger zu überspielen, um es zur Funksendung zu benutzen. Auch die Erlaubnis für einen Videogerätehersteller zum Austesten des Geräts, Fernsehsendungen aufzunehmen, ist gesetzlich festgelegt. Und auch die Verpflichtung, die aufgenommenen Sendungen sofort wieder zu löschen.
Es läßt sich also festhalten: Es gibt eine ganze Reihe von Beschränkungen des Urheberrechts, die teils im Interesse der Allgemeinheit, teils im Interesse der anderen Urheber nötig sind.
Wegen der großen Bedeutung des Urheberrechts, sind alle Beschränkungen eher eng auszulegen. Streit gibt es in der Regel nicht darum, ob überhaupt eine Beschränkung erlaubt sein soll, sondern es geht meist um den Umfang des Beschränkungsrechts. Kein vernünftiger Urheber hat wohl etwas dagegen, wenn mal ein Foto aus einer Zeitschrift fotokopiert wird. Kritisch wird es aber dort, wo ganze Zeitschriften fotokopiert werden und ein Exemplar für ganze Schulen oder Universitäten ausreichen soll. Hier will das neue Urheberrecht mit der Fotokopierabgabe einen Ausgleich schaffen, der die öffentliche Hand und manche Großunternehmen sicher teuer zu stehen kommt. Dennoch ist die Neuerung zu begrüßen, da nicht einzusehen ist, warum die Urheber die Leidtragenden von immer besseren Möglichkeiten des "Abkupferns" sein sollen.
Wen darf man fotografieren? Wer Fotos von Personen macht oder auch nur Aufnahmen, auf denen Menschen abgebildet sind, seien es Urlaubsfotos, auf denen der alte Indianer oder die stillende Negerfrau abgebildet ist, seien es auch nur Aufnahmen von der eigenen Stadt,wo ein Tourist durchs Bild läuft, kommt früher oder später mit dem Begriff "Recht am eigenen Bild" in Berührung. Auf diesem Gebiet, das mit dem Schlagwort "Recht am eigenen Bild" nur unzureichend beschrieben wird, herrscht ziemliche Verwirrung, die sich bei falscher Information und dementsprechend falschem Verhalten schmerzlich bemerkbar machen kann. Die Konsequenzen der Verletzung des Rechts am Bild einer Person können von der Vernichtung der Aufnahmen bis zu strafrechtlicher Verfolgung reichen. Die Frage lautet also: Wann darf man Personen fotografieren und wann nicht? Und darf man diese Bilder dann verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen?
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht Die beiden Fragen sind erst einmal getrennt zu behandeln. Die Frage, ob man Personen ohne ihre Einwilligung überhaupt fotografieren darf, ist nicht in einem Spezialgesetz geregelt, sondern bestimmt sich nach dem jeder Person zustehenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus Artikel 1 und 2 Grundgesetz und wird durch zivilrechtliche und strafrechtliche Vorschriften geschützt und ausgestaltet. Die Rechtsprechung hat für das Fotografieren von Personen den Grundsatz aufgestellt, daß grundsätzlich nicht bei jeder Aufnahme einer Person deren Einwilligung nötig ist. Allerdings hat der Fotograf es zu respektieren, wenn eine Person nicht fotografiert werden will. Wenn jemand in der Öffentlichkeit oder auch im privaten Kreis zu erkennen gibt, daß er nicht abgebildet werden will, ist es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn der Fotograf trotzdem auf den Auslöser seiner Kamera drückt. Hier ist es übrigens auch gleichgültig, ob überhaupt ein Film in der Kamera ist. Es kann nämlich auch eine Belästigung darstellen, wenn ein Fotograf nur so tut, als ob ein Film in der Kamera ist, oder überhaupt nur penetrant mit seiner Kamera Menschen auf den Leib rückt.
Möglichkeiten des Opfers, sich zu wehren Der solcherart Belästigte hat mehrere Möglichkeiten, sich gegen den Fotografen zu wehren und rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Er kann erstmal ganz einfach dem Fotografen die Kamera aus der Hand nehmen und erst später, wenn der rasende Reporter sich beruhigt hat, wieder geben. Dies ist durch das Notwehrrecht gedeckt. Ob auch Handgreiflichkeiten erlaubt sind, ist schon zu bezweifeln, es kommt auf die Intensität des Eingriffs durch den Fotografen, sowie auf die Möglichkeiten des Abgebildeten an, sich anderweitig zu wehren. Grundsätzlich sind jedoch auch Handgreiflichkeiten durch das Notwehrrecht gedeckt, wenn sie der Abwehr eines Angriffs von sich selbst oder einem Dritten dienen und im Rahmen des Erforderlichen bleiben. Wer jedoch nicht auf so plumpe Methoden wie Kamera aus der Hand schlagen und andere Gewalttaten zurückgreifen will - oder mangels körperlicher Konstitution kann -, hat zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung der Störung, kann bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen oder Schadensersatz fordern. Der Schadensersatz umfaßt dabei sowohl den materiellen Schaden, z.B. Kosten der Rechtsverfolgung, Anzeigenkosten der Gegendarstellung, etc. als auch Schmerzensgeldansprüche. Allerdings setzen diese schon sehr schwerwiegende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht voraus und es darf außerdem eine Genugtuung in Form von Unterlassung, Gegendarstellung oder Widerruf nicht zu erreichen sein. In folgendem Fall hat das Landgericht Stuttgart einer Chefsekretärin Schmerzensgeld zugesprochen: Die Sekretärin trat in einem Strafverfahren gegen einen Heiratsschwindler als Zeugin auf, da sie das letzte Opfer des Heiratsschwindlers gewesen sein sollte. Eine Zeitschrift berichtete über den Prozeß und wollte die ihr vorliegenden Fotos der Sekretärin veröffentlichen. Die Sekretärin willigte aber nicht ein. So griff die Zeitschrift zu einem Trick. Mit Hilfe von Modellen und gekonnter Retusche entstand ein der Sekretärin täuschend ähnliches aber eigenständiges Foto. Als Bildunterschrift erschien die Schlagzeile "Die hübsche Chefsekretärin X war Y`s letzte Braut". Die Sekretärin ging vor Gericht und erhielt Schmerzensgeld.
Solche krassen Fälle kommen wohl nur vor, wenn die Fotos veröffentlicht werden. Es ist aber auch denkbar, daß bestimmte Menschen durch das Fotografieren als solches bereits so stark in ihrer Persönlichkeit eingeschränkt werden, daß Schadensersatz oder Schmerzensgeld fällig wird. Denkbar ist das etwa bei Personen, die aus religiösen Gründen eine Abbildung von sich ablehnen oder bei kranken Menschen, bei denen die Aufnahme zu schweren psychischen oder physischen Störungen führen kann. Natürlich sind solche Fälle seltene Ausnahmen. Doch bei aller Liebe zur Kunst, sollten Fotografen, wenn sie Menschen aufnehmen, doch die gebotene und eigentlich selbstverständliche Rücksicht gegenüber den Mitmenschen nicht vergessen. Eine Kamera ist kein Jagdgewehr, und sollte auch nicht als ein solches benutzt werden. Grundsätzlich ist also niemand verpflichtet, sich fotografieren zu lassen. Eine Pflicht zur Duldung fotografischer Aufnahmen besteht nur, wenn diese Pflicht in einem Gesetz festgelegt worden ist.
Es ist dies zum Beispiel in der Strafprozeßordnung der Fall. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung oder wenn es für das Strafverfahren notwendig ist, muß der Beschuldigte das Fotografieren dulden. Ebenso für Ausweiszwecke und in Zivilprozessen, wenn bei Untersuchungen zur Abstammung Lichtbildaufnahmen nötig werden. Nach dem eben Gesagten wären also die Polizeibeamten, die nicht fotografiert werden wollen, im Recht und können dem Fotografen den Film, eventuell auch die Kamera abnehmen und den Fotografen selbst sogar vorläufig festnehmen. - Wenn es da nicht noch ein Gesetz aus dem Jahre 1907 gäbe: Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie: Dieses Gesetz war vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965 die Grundlage für den Urheberrechtsschutz der Fotografie und der bildenden Künste. Es ist 1966 aufgehoben worden, lediglich die Paragraphen, die den Schutz von Bildnissen, also auch das "Recht am eigenen Bild" zum Inhalt haben, sind noch in Kraft. Das Gesetz wird allgemein KunstUrhG abgekürzt, und soll auch hier so zitiert werden. Die Paragraphen 22 bis 50 beschäftigen sich jedoch nicht mit der Frage, ob die Aufnahme einer Person erlaubt ist, - diese Frage ist, wie gesagt, nicht einzelgesetzlich geregelt -, sondern nur mit der Frage, wann ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden darf.
Veröffentlichung von Personenbildnissen Hier ist das Gesetz eindeutiger als bei der bloßen Aufnahme, die ja nur verboten ist, wenn der Aufgenommene zu erkennen gibt, daß er nicht fotografiert werden will. Entsprechend dem intensiveren Eingriff in die Privatsphäre, wenn ein Bildnis veröffentlicht werden soll, darf dies nur mit Einwilligung des Abgebildeten geschehen. Interessant ist in diesem Zusammenhang noch einmal der Fall mit der Stuttgarter Sekretärin. Aus dem Urteil kann man nämlich entnehmen, daß ein Bildnis nicht immer ein Originalfoto sein muß, sondern auch eine Nachstellung sein kann. Ein Bildnis ist also auch durch Malerei, Zeichnen oder plastische Nachbildung und natürlich auch durch entsprechende Retusche eines nachgestellten Fotos erreichbar. Es genügt, daß die dargestellte Person von ihren Bekannten wiedererkannt werden kann. DIe Einwilligung der dargestellten Person, bzw. ihrer Angehörigen ist bis zum Ablauf von 10 Jahren nach ihrem Tod erforderlich. Eine Einwilligung ist lediglich in folgenden Fällen nicht erforderlich:
Abbildung gegen Geld Wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat und nicht ausdrücklich der Veröffentlichung und Verbreitung widersprochen hat. Bei der Aufnahme von Fotomodellen oder Kindern in fremden Ländern, die sich gerne von Touristen bezahlen lassen, wenn diese ein malerisch verdrecktes Kind auf ihren Urlaubsfotos haben wollen, gibt es also in der Regel keine Probleme mit der Veröffentlichung. Die Einwilligung, auch die, die fingiert wird, weil das Modell bezahlt worden ist, gilt immer nur soweit, wie sie entweder ausdrücklich gegeben worden ist, oder wieweit sie vom Zweck der Einwilligung her erforderlich ist. Das heißt z.B.: Ein Schauspieler, der mit der Veröffentlichung seiner von einem Theaterfotografen aufgenommenen Fotos durch eine Zeitschrift einverstanden ist, hat im Zweifel seine Einwilligung zu einer Veröffentlichung seiner Fotos für Reklamezwecke keineswegs gegeben. Auch wenn ein Fotografierter seine Einwilligung zur Veröffentlichung bestimmter Bilder gegeben hat, ist damit nicht anzunehmen, daß er zu einer seine Persönlichkeit verletzenden entstellenden Darstellung seine Einwilligung gegeben hat. Problematisch kann dies werden bei diffamierenden Bildunterschriften oder bösartigen Fotomontagen oder ähnlichem.
Interesse der Kunst Ebenfalls ohne Einwilligung des Abgebildeten dürfen Bildnisse veröffentlicht werden, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient. Diese Vorschrift berührt wieder mal den Bereich, wo über Kunst entschieden werden muß. Denn die Ausnahmevorschrift greift nur ein, wenn - gemessen an hohen Anforderungen - ein Bildnis von hohem künstlerischen Wert ist. Es ist dies ein Punkt, über den sich trefflich streiten läßt. Genaue und fest umrissene Kriterien dafür, wann ein Bildnis von so hohem künstlerischen Wert ist, daß die Vorschrift anzuwenden ist, gibt es nicht, es bleibt also Kunstgutachten und im Zweifel dem Urteil des Richters überlassen, ob ein Bild Kunst ist oder nicht.
Personen als Beiwerk Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstiger Örtlichkeit erscheinen, dürfen veröffentlicht werden, ohne daß die mehr oder weniger zufällig aufgenommene Person ihr Einverständnis zu geben braucht. Wenn also jemand den Eiffelturm aufnehmen will, muß er nicht warten, bis sämtliche Touristen das Feld geräumt haben oder mit strengen Regieanweisungen und Argusaugen die Szene entwölkern, sondern er kann getrost seinen Eiffelturm aufnehmen und das Bild veröffentlichen, auch wenn sich einige Touristen oder sonstwelche Personen auf dem Bild verewigt sehen. Das gilt natürlich nicht, wenn anschließend durch eine Wahl des Ausschnitts eine bestimmte Person so vergrößert wird, daß sie schließlich zur Hauptsache des Bildes wird, denn dann ist die Person ja nicht mehr nur Beiwerk. Auch der Trick, einen Menschen, von dem man weiß, daß er nicht mit einer Veröffentlichung seines Abbildes einverstanden ist, einfach mit etwas Landschaft zu umgeben, oder gar erst später die Landschaft durch Sandwichtechnik oder sonstwie einzukopieren, funktioniert nicht, wenn zu erkennen ist, daß es gerade auf die Person ankommen soll. Eine Person kann auch Hauptsache des Bildes sein, wenn noch Landschaft außen herum fotografiert worden ist. Es kommt also auch hier sehr auf den Einzelfall an. Die Vorschrift dient dem Interesse des Fotografen, der eine Landschaft oder einen Ort fotografieren will, und nicht darauf angewiesen sein soll, nur zu menschenleeren Zeiten fotografieren zu müssen, oder völlig unnatürliche Bilder fotografieren zu müssen, weil plötzlich Städte und Landschaften nur noch menschenleer dargestellt werden dürfen. Die Vorschrift soll aber nicht den Schutz der abgebildeten Person aushöhlen.
Ausnahmen im Spannungsfeld zwischen berechtigten Interessen Überhaupt sind alle Ausnahmetatbestände, nach denen Bildnisse veröffentlicht werden dürfen, ohne die vorherige Einwilligung der Person einholen zu müssen, im Spannungsfeld zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, der Freiheit der Kunst und dem Persönlichkeitsrecht des Fotografen einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten andererseits angesiedelt. Alle Ausnahmetatbestände greifen deshalb nicht ein, wenn durch die Verbreitung und Schaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt würde. Der Überblick über die Fälle, in denen Personenbildnisse ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, kann also notwendigerweise nur kursorisch bleiben. Gerade in einem so konfliktgeladenen Feld, das zwischen vielen Polen zum Ausgleich gebracht werden soll, kommt es auf das Fingerspitzengefühl des Fotografen und auf das einzelne Bildnis entscheidend an.
Mehrpersonenbildnisse Auch bei dem nächsten Ausnahmetatbestand bedarf es etwas Fingerspitzengefühls, um nicht in die Irre zu gehen. Grundsätzlich dürfen nämlich auch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, veröffentlicht werden. Die Vorschrift ist dabei sowohl auf öffentliche Veranstaltungen wie Demonstrationen, Sportfeste, Mißwahlen, oder ähnliches als auch auf private Feste, wie Betriebsfeiern, Hochzeiten usw. anwendbar. Wichtig ist nur, daß es gerade auf die Darstellung der Massenhaftigkeit der Personen ankommt. Deshalb sind natürlich Porträts oder Bildnisse von einzelnen herausgegriffenen Personen, die mit Teleobjektiv aufgenommen, oder durch Ausschnittsvergrößerung herausgeholt worden sind, nicht durch die Vorschrift gedeckt. Es gibt auch keine verbindliche Zahl, bei der die Massenveranstaltung beginnt. Bei kleineren Gruppen ist es jedoch immer ratsam, die Personen um Erlaubnis zur Veröffentlichung zu bitten. Es kann auch von der Art der Veranstaltung abhängen, ob die Verbreitung des Bildnisses, auch wenn sich viele Personen darauf befinden, erlaubt ist. Wer in einem exclusiven Saunaclub mit versteckter Kamera - wie er das macht, ist Privatsache - die nackten Gäste aufnimmt, muß natürlich mit viel größerer Sorgfalt prüfen, ob er damit eventuell die Interessen der Personen verletzt, und sich notfalls vergewissern, daß die Gäste nichts dagegen haben, als wenn er in einem Museum eine Reisegruppe fotografiert.
Personen der Zeitgeschichte Eine wichtige Gruppe ist auch die der Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Personen der Zeitgeschichte dürfen nämlich ebenfalls ohne ihre Einwilligung fotografiert und die Fotos dann veröffentlicht werden. Der Ausnahmetatbestand soll dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit Rechnung tragen. Es ist also wiederum eine Abwägung zwischen dem Anonymitätsinteresse der einzelnen Person und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu treffen. Personen der Zeitgeschichte sind natürlich Staatsmänner, Politiker, wichtige Forscher und Entdecker, Schauspieler und Sportler. Person der Zeitgeschichte kann aber jedermann werden, der mit einem zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignis in Berührung kommt. Das Opfer einer sensationellen Straftat kann ebenso zur Person der Zeitgeschichte werden wie der Unfallteilnehmer bei einem Autounfall. Zur Zeitgeschichte wird alles gezählt, worüber die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, unterrichtet zu werden. Die Grenze liegt da, wo die Abbildung mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten zu unterbleiben hat.
Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken Alle diese Grundsätze -mit Ausnahme der Abbildung gegen Geld- sind in erster Linie dazu entwickelt worden, um die Informationsfreiheit zu gewährleisten und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht an den Interessen einzelner scheitern zu lassen, jedenfalls dann wenn diese Interessen weniger schutzwürdig sind, als eben die Informations- und Meinungsfreiheit. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Bildnisse zu Werbezwecken verwendet werden. Hier hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Abgebildeten- in den überwiegenden Fällen Personen der Zeitgeschichte - an der Vermarktung ihrer Person und ihres Abbildes zu beteiligen sind. Das heißt also, solche Personen müssen vorher ihre Einwilligung erteilen. Die einzige Möglichkeit, Prominente für die Werbung einzuspannen, besteht also darin, Personen zu nehmen, die schon lange, mindestens 10 Jahre, tot sind.
Rechtsfolgen der Verletzung des Rechts am Bild Die Folgen für einen Fotografen oder Herausgeber einer Publikation, der unberechtigterweise Bildnisse von Personen veröffentlicht oder verbreitet, können je nach Schwere des Eingriffs erheblich sein. Zunächst können natürlich die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare vernichtet werden. Unter Umständen kann also eine ganze Buchproduktion eingestampft werden müssen. Außerdem winken Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Grund genug, sich mit dem Recht am Bild näher zu beschäftigen.
Wie lange sind Fotografien geschützt? Es war bereits die Rede von den Beschränkungen des Urheberrechts. Unabhängig von den genannten Einzelbestimmungen gibt es auch eine generelle "Schranke", jenseits derer ein Urheber keine Forderungen mehr geltend machen kann. Es ist dies die Zeit nach Erlöschen des Urheberrechts. Im Gegensatz zum Eigentum oder anderen Rechtsinstituten erlischt nämlich das Urheberrecht automatisch nach einem im Gesetz festgelegten Zeitpunkt. Das Urheberrecht an Werken der Musik, Literatur oder bildenden Kunst erlischt nach deutschem Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Falls das Werk zwischen 60 und 70 Jahren nach dem Tode des Urhebers erstmals veröffentlicht wird, bleibt das Werk noch 10 Jahre nach der Veröffentlichung geschützt.
Für die Fotografie gelten allerdings besondere Regeln. Seit Geltung der Neuregelung des Urheberrechts vom 1.7.1985 genießen Lichtbildwerke den vollen Urheberrechtsschutz, sind also ebenso wie andere Kunstwerke auch, 70 Jahre nach dem Tode des Fotografen geschützt. Etwas anderes gilt für sogenannte "einfache Lichtbilder". Diese sind 50 Jahre nach Erscheinen und wenn sie innerhalb von 50 Jahren nicht veröffentlicht worden sind, 50 Jahre nach Entstehen geschützt. Es bleibt also festzuhalten: Es gibt mittlerweile zwei Sorten von Fotografien:
1. Lichtbildwerke, die hohe Kunst also, die 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt sind,
2. einfache Lichtbilder, die 50 Jahre nach Erscheinen bzw Herstellung geschützt sind.
Eine Bestimmung, wie die Abgrenzung vorzunehmen ist, gibt es im Gesetz nicht. Die Abgrenzung wird also der Sachkunde von Richtern, die sich auf Sachverständige stützen werden müssen, überlassen. Damit ist bereits abzusehen, daß in Zukunft ein Prozeßrisiko schwer kalkulierbar wird, und auf jeden Fall eventuelle Prozesse stark verteuert werden. Über die Frage, ob und wann es sich bei einem Foto um ein Lichtbildwerk handelt, läßt sich trefflich streiten.
Da die Schutzfrist von einfachen Lichtbildern an das Erscheinen anknüpft, ist die Frage bedeutsam, wann ein Lichtbild erschienen ist. Bisher war diese Frage relativ einfach zu beantworten, da die meisten Bilder in Printmedien veröffentlicht wurden, oder in Ausstellungen erstmals dem Publikum gezeigt wurden. Im Zuge der technischen Entwicklung stellt sich diese Frage aber neu. Heute kommt es vor, daß Fotos vor dem Abdruck in Zeitungen oder vor einer Ausstellung in ein elektronisches Bildarchiv aufgenommen werden oder daß sie überhaupt nur in diesen Bildarchiven gespeichert werden ohne jemals gedruckt oder ausgestellt zu werden. Sind die Bilder damit erschienen im Sinne des Gesetzes?
In §6 UrhG ist der Begriff "erscheinen" definiert: ..."(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind... Wenn Bilder in ein elektronisches Archiv eingegeben werden, das nicht direkt von den Bildnutzern eingesehen werden kann, sondern dessen Bilder erst nach Abruf weitergegeben werden, erscheinen die Bilder erst dann, wenn sie den Interessenten zugänglich gemacht werden, sei es in Form eines Katalogs, in Form einer Foto CD oder in elektronischer Form. Anders verhält es sich mit der Online Datenbank. Hier können die Bildnutzer ohne weiteres die Bilder aus dem Archiv abrufen. Die Datenbank ist daher mit einem Katalog oder Bildverzeichnis vergleichbar. Mit Eingabe in die Online Datenbank ist daher das Bild der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Denn es bedarf außer der Eingabe und der Einschaltung in die Datenbank keiner weiteren Schritte, um das Bild sichtbar zu machen.
Übergangsregelung Wichtig für die Fotografen ist auch die Frage, was passiert, wenn ein Foto schon vor dem 1.Juli 1985 veröffentlicht worden ist, und möglicherweise auch schon Nutzungsrechte übertragen worden sind.
Hier ist im Gesetz eine Übergangsregelung getroffen. So sind die neuen Fristen auch für Fotos verbindlich, die vor dem 1.Juli 1985 veröffentlicht worden sind, deren Schutzfrist aber noch nicht abgelaufen ist. Andererseits ist aber damit keine automatische Verlängerung der Dauer von bereits übertragenen Nutzungsrechten verbunden. Das heißt also: Ein Fotograf, der ein Lichtbildwerk geschaffen hat, das 1980 erstmals veröffentlicht worden ist, und die Verwertungsrechte auf eine Galerie übertragen hat, hat ab 1.Juli 1985 zwar ein Urheberrecht, das noch 70 Jahre nach seinem Tode weiterwirkt, die Nutzungsrechte der Galerie fallen aber nach 25 Jahren seit Erstveröffentlichung an den Fotografen zurück. Dies ist natürlich ein Chance für den Lichtbildner. Er kann entweder der Galerie das Nutzungsrecht verlängern, was er nicht ohne Gegenleistung tun sollte, oder er kann nach Ablauf der ersten 25 Jahre das Nutzungsrecht einem anderen übertragen.
Rechtsfolgen bei Verletzungen des Urheberrechts In den vorherigen Kapiteln ging es um die Frage, wann ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, welche Möglichkeiten sich aus dem Urheberrecht ergeben, wie man die Rechte übertragen kann und auch, welche Schranken das Urheberrecht eingrenzen. Wenig gesagt wurde jedoch darüber, welche Folgen eine Verletzung des Urheberrechts nach sich zieht. Wichtige Vorschrift für einen Urheber, der wegen der Verletzung seines Urheberrechts gegen einen Dritten vorgehen will, ist @97 Urheber- rechtsgesetz. Diese Vorschrift besagt, daß derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes, nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und unter Umständen auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann.
Voraussetzungen für Ansprüche gegen Verletzer Wichtigste Voraussetzung für die Ansprüche aus @97 Urheberrechtsgesetz ist also zunächst, daß ein im Urheberrechtsgesetz verbrieftes Recht verletzt wird. In den vergangenen Kapiteln bin ich bereits auf die einzelnen Rechte der Urheber eingegangen, die wichtigsten sollen hier nur nochmals erwähnt werden. Ein Anspruch aus @97 Urheberrechtsgesetz ergibt sich im Wesentlichen aus der Verletzung folgender Rechte:
- des Veröffentlichungsrechts, - des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft - des Rechts, eine Entstellung des Werkes zu verbieten, - des Rechts des Urhebers auf Zugang zu Werkstücken, - des Vervielfältigungsrechts, - des Verbreitungsrechts, - des Ausstellungsrechts, - des Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrechts, - des Senderechts, - des Rechts der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, - des Rechts der Wiedergabe von Funksendungen.
Die genannten Rechte stehen, wie schon ausführlich behandelt, dem Urheber zu, sobald er ein Werk geschaffen hat. Der Urheber kann also sobald ein Dritter sein Werk in irgendeiner Form verwertet, Ansprüche gegen den Dritten geltend machen. Selbstverständliche Voraussetzung ist natürlich, daß dem Dritten nicht seinerseits ein Recht zur Verwertung zur Seite steht, sei es, daß der Urheber im vertraglich die Verwertung des Werkes gestattet hat, sei es, daß der Dritte durch eine Ausnahmevorschrift gedeckt ist, die es ihm erlaubt, das Werk ausnahmsweise zu benutzen. Auch auf diese Ausnahmevorschriften ist schon ausführlich hingewiesen worden.
Hat nun ein Dritter das Recht eines Urhebers oder desjenigen, dem der Urheber Nutzungsrechte übertragen hat, widerrechtlich verletzt, stehen dem Urheber oder Rechtsinhaber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie er gegen den Verletzer vorgehen kann.
Beseitigung der Beeinträchtigung Zunächst kann der Verletzte verlangen, daß die Beeinträchtigung seines Rechts beseitigt wird. Hier ist der häufiger vorkommende Fall unterzuordnen, daß eine große Plakataktion mit Fotos eines Künstlers in Gang gekommen ist, daß aber der Name des Fotografen nicht genannt wird. Hier kann der Urheber verlangen, daß die Beeinträchtigung seines Rechts auf Urhebernennung beseitigt wird. In der Praxis also sein Name an die Plakate angebracht wird. Schwieriger wird die Sache schon, wenn es sich nicht um eine Plakataktion handelt, wo die Bilder eine Zeitlang hängen, sondern die Urhebernennung beim Abdruck eines Fotos in einer Zeitung vergessen worden ist. An das ursprünglich abgedruckte Foto kann der Fotograf ja schlecht seinen Namen nachträglich anbringen lassen. Nichts ist so alt wie die Zeitung von gestern. Wenn er also Wert auf Namensnennung legt, könnte er darauf bestehen, daß sein Foto nochmals, nun aber mit Urheberbezeichnung veröffentlicht wird. Wenn er aber gerade dies nicht möchte, hat er auch noch andere Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Rechts.
Unterlassungsanspruch So kann er zum Beispiel auf Unterlassung klagen. Wenn der Beklagte schon einmal ein Recht des klagenden Urhebers verletzt hat, hat der Nutzungsberechtigte in der Regel einen Anspruch auf Unterlassung der Handlung, durch die sein Recht verletzt worden ist. Vorausgesetzt ist zwar, daß eine Wiederholungsgefahr gegeben ist, doch folgt diese Gefahr in aller Regel aus der Rechtsverletzung. Es sei denn, der Verletzer gibt eine Erklärung ab, in Zukunft keine Rechtsverletzung der begangenen Art mehr zu begehen und unterwirft sich einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe muß bestimmt und angemessen hoch sein.
Die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, ist sehr weit ausgedehnt. So wurde beispielsweise dem Inhaber eines Kopierladens untersagt, urheberrechtlich geschützte Werke (hier Literatur, das gleiche gilt aber auch für Fotografien) zu fotokopieren. Außerdem wurde vom Bundesgericht
7.3.04 09:19
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